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Ist die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter gefährdet? Das gilt für die von Ihnen übernommenen Aufwendungen

Der Angriff auf das Personal eines Essener Krankenhauses im September 2024 schlug hohe Wellen. Manager großer Konzerne stehen ebenso im Fokus wie Mitarbeiter kleinerer und mittelständischer Unternehmen. Ein neues BMF-Schreiben vom 11.11.2024 regelt nun die steuerliche Behandlung der vom Unternehmen übernommenen Sicherheitsaufwendungen (Az. IV C 5 – S 2332/23/10006 :001).

Timm Haase

06.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Auf die Gefährdung kommt es an

Es gibt zahlreiche Gründe, warum Mitarbeiter von Unternehmen Ziel von Bedrohungen und Attacken werden können. Ein befreundeter Mitarbeiter eines Autohauses erzählte mir beispielsweise, dass vor nicht allzu langer Zeit Klimaaktivisten regelmäßig die zum Verkauf stehenden Autos mit Farbe beworfen und Verkäufer sowie Kunden bedrängt hätten.

Was liegt also näher für ein Unternehmen, als seine Mitarbeiter etwa durch den Einbau von Sicherheitseinrichtungen zu schützen? Bauen Sie z. B. in Ihre betrieblichen Räumlichkeiten eine Alarmanlage, eine Videoüberwachung oder ein Notrufsystem ein, liegt hier unzweifelhaft eine betriebliche Veranlassung vor. Dem Betriebsausgabenabzug steht damit nichts im Wege. Ein steuerpflichtiger Vorteil für Ihre Mitarbeiter ergibt sich nicht.

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