Leserfrage

Ist der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG auch nach der Einlage aus dem Privatvermögen möglich?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Jörg Wilde

26.01.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Ich habe mir vor einem Jahr einen Pkw gekauft und diesen meinem Privatvermögen zugeordnet. Nun hat sich mein Unternehmen besser entwickelt als von mir erwartet. Ich habe überlegt, den Pkw in mein Betriebsvermögen zu überführen. Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen kann? Beim Kauf habe ich damals nämlich Umsatzsteuern entrichtet.

ANTWORT von Jörg Wilde:  Wenn Sie den Pkw beim Kauf bewusst Ihrem Privatvermögen zugeordnet haben, besteht kein Anspruch auf eine spätere Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Der Grund liegt in der Systematik des Vorsteuerabzugs: Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt, den Gegenstand für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Haben Sie den Pkw dagegen Ihrem Privatvermögen zugeordnet, haben Sie gerade keine unternehmerische Verwendung erklärt. Damit handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht zum Unternehmensvermögen gehört und somit nicht als Investitionsgut im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG gilt.

Eine spätere Überführung in das Betriebsvermögen ist steuerlich eine Einlage, aber keine erstmalige Zuordnung zum Unternehmen, die eine Vorsteuerkorrektur auslösen könnte. Der Gesetzgeber ermöglicht eine Berichtigung ausdrücklich nur dann, wenn der Gegenstand ursprünglich dem Unternehmen zugeordnet war.

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