FRAGE: Wir haben in 2024 für die Anschaffung eines Fahrzeugs einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Wir werden nun in einen Firmenwagen investieren und den IAB entsprechend verwenden. Muss dieser PKW dann zu 90 % betrieblich genutzt werden? Wie viele Jahre müssen die 90 % genutzt werden, bis der Pkw auch mehr privat genutzt werden kann und wann können wir auf 1-% wechseln?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Es gilt eine Haltefrist von 2 Jahren. Bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags müssen Sie beachten, dass Sie das Investitionsgut fast ausschließlich unternehmerisch verwenden: Das bedeutet, dass eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % sichergestellt ist. Diese fast ausschließliche betriebliche Nutzung müssen Sie zwingend für das Jahr der Anschaffung und das darauffolgende Kalenderjahr einhalten. Mein Tipp: Weisen Sie die Nutzung durch ein Fahrtenbuch nach. Die 1%-Methode erkennt das Finanzamt in der Regel hier nicht an und ist nicht zulässig. Der Grund: Die 1%-Methode impliziert typischerweise eine private Nutzung von über 10 % (ca. 20-25 % private Nutzung). Dies entspricht dann nicht mehr der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung! Durch die Führung eines Fahrtenbuchs kann das Finanzamt die 90%ige Nutzung nicht ohne Weiteres anzweifeln, denn meist geht das Finanzamt davon aus, dass ein PKW auch für private Fahrten genutzt wird und zwar zu mehr als 10 %. Das Fahrtenbuch dient hier als Gegen-Anscheinsbeweis. Wenn Sie nach dem Mindestnutzungszeitraum (für den Investitionsabzugsbetrag) von 2 Jahren zur 1%-Methode wechseln möchten, gefährdet dies in der Regel nicht mehr den IAB. Hier ist die Haltefrist von 2 Jahren abgelaufen. Beachten Sie: Ein Wechsel ist nur zu Beginn des Kalenderjahres möglich. Dann ist auch eine höhere private Nutzung nicht mehr schädlich.