Die wesentlichen „Booster“
- Der bisherige § 7 Abs. 2 EStG wird geändert und ausgeweitet. Als Unternehmer – egal ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft – können Sie bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit bis zu 30 % (maximal aber dem 3-Fachen der linearen AfA) pro Jahr degressiv abschreiben.
- Der betriebliche Erwerb von Elektrofahrzeugen wird ebenfalls gefördert. Die Regierung hat eine Abschreibung in Höhe von 75 % auf den Kaufpreis des Fahrzeuges im ersten Jahr eingeführt. Sie müssen das Fahrzeug allerdings zwischen dem 30.06.2025 und dem 01.01.2028 anschaffen. In den Folgejahren nehmen Sie die Abschreibung dann mit 10 %, 5 %, 3 % und 2 % vor.
- Ist ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet, können Sie die private Kfz-Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat pauschal versteuern. Für Elektrofahrzeuge gelten hier Vergünstigungen, denn handelt es sich um ein ausschließlich durch Elektromotoren betriebenes Fahrzeug, sind nur 0,25 % des Listenpreises pro Monat zu versteuern, wenn der Listenpreis maximal 70.000 € betrug. Diese Grenze wurde auf 100.000 € angehoben.
- Auch das Körperschaftsteuergesetz wurde durch den „Investitions-Booster“ geändert. Die Anpassungen gelten allerdings erst ab dem Jahr 2028, denn hier sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise bis 2032 auf 10 % (bislang 15 %).