- erstmalige Bebauung
- Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss
- Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche
- Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
- Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland)
Nur wenn Sie Änderungen rund um Ihr Grundstück mitteilen, können diese bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags berücksichtigt werden. Hierauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz mit Pressemitteilung vom 17.1.2025 besonders hin. Diese Meldungen können Sie unter www.elster.de vornehmen.
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