Eigentlich ist die Gesetzeslage eindeutig: Das Finanzamt kann zur Ermittlung von steuerrelevanten Sachverhalten Akten, Urkunden und andere Beweismittel bei Ihnen anfordern (§ 92 AO). Dazu gehören auch Bücher, Geschäftspapiere und ähnliche Aufzeichnungen (§ 97 AO).
Doch gilt das auch, wenn personenbezogene Daten ins Spiel kommen, die von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfasst werden? Eben diese Frage musste der BFH in Bezug auf Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen beantworten, die das beklagte Finanzamt zur Überprüfung der von einer Steuerpflichtigen erklärten Einkünfte angefordert hatte (Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23, veröffentlicht am 24.11.2024).
Die Klägerin erzielte Mieteinnahmen aus verschiedenen Objekten und übermittelte dem Finanzamt Aufstellungen über eben diese Einnahmen sowie über Abschreibungen und weitere Aufwendungen. Der Sachbearbeiter des Finanzamts forderte daraufhin Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.