Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben: Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden, das den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht und maschinell weiterverarbeitet werden kann.
Das klingt nach Technikdetails, ist in der Praxis jedoch bares Geld wert, denn eine formal unzulässige E-Rechnung gilt umsatzsteuerlich nicht als Rechnung. Ein falsches Format kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug versagt oder Zahlungen verzögert werden.