Holen Sie sich jetzt die Umsatzsteuer für Ihre PV-Anlage zurück, wenn Sie den Strom an Ihre Mieter verkaufen

Endlich ist es höchstrichterlich entschieden, dass der Betrieb einer Photovoltaik(PV)-Anlage auf dem Dach und der Verkauf des damit erzeugten Stroms an Ihre Mieter und die eigentliche Wohnungsvermietung 2 verschiedene Paar Schuhe sind. Damit können Sie sich die Umsatzsteuer für Ihre vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommene Anlagen erstatten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 17.7.2024, Az. XI R 8/21), veröffentlicht am 26.9.2024.

Markus Kahr

30.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Verkaufen Sie Strom an Ihre Mieter, ist dies eine selbstständige Leistung

Der Urteilsfall betrifft einen Vermieter, der auf dem Dach seines Mietobjektes eine PV-Anlage samt Speicher installierte. Um die Verbräuche messen zu können, installierte er verschiedene Zähler. Damit konnten er und seine Mieter genau nachvollziehen, wann die Mieter Strom aus seiner PV-Anlage bezogen bzw. wann sie Strom von den Stadtwerken eingekauft hatten.

In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2018 machte der Vermieter die Vorsteuer aus der PV-Anlage samt Speicher geltend. Das Finanzamt erstattete die Vorsteuer nicht. Begründung: Bei der Stromerzeugung und dem anschließenden Verkauf an die Mieter handelt es sich um eine unselbstständige Nebenleistung der Vermietung. Dies hat zur Folge, dass die Nebenleistung (Stromerzeugung) in der Hauptleistung (steuerfreie Vermietung) aufgeht. Eine Vorsteuererstattung war insoweit ausgeschlossen.

So profitieren Sie von der Entscheidung des BFH

Die Richter des BFH haben entschieden, dass es sich bei der Erzeugung und dem anschließenden Verkauf des Stroms an die Mieter um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt. Damit steht Ihnen in einem vergleichbaren Fall der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und etwaigen Wartungskosten zu.

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