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Haben Sie Ihre Offenlegung vergessen? Warum es noch nicht zu spät ist, um Ihren Abschluss zu veröffentlichen und das drohende Bußgeld zu umgehen

Im Leben ist es häufig so, dass Dinge in Vergessenheit geraten, wenn sie nur einmal im Jahr notwendig sind. Dazu gehört erfahrungsgemäß oftmals auch die Offenlegung des eigenen Jahresabschlusses im Unternehmensregister. Keine Sorge, noch ist es nicht zu spät. Welche Fristen gelten und welche Inhalte Sie genau veröffentlichen müssen, habe ich für Sie zusammengefasst.

Timm Haase

23.12.2025 · 6 Min Lesezeit

Wann Sie die Offenlegungspflicht betrifft

Das Handelsgesetzbuch enthält die für Ihr Unternehmen geltenden Offenlegungsvorschriften: Alle Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (z. B. GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG), sind grundsätzlich zur Veröffentlichung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses verpflichtet.

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