Artikel

Haben Sie geprüft, ob Ihre Anlagegüter tatsächlich noch nutzbar sind?

Wie lange Sie Ihre beweglichen Wirtschaftsgüter abschreiben müssen, legen die amtlichen Abschreibungstabellen fest. Was passiert aber, wenn Sie im Verlauf der Nutzung feststellen, dass diese amtliche Nutzungsdauer zu lang ist?

Jörg Wilde

12.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Beispiel: Sie haben im Jahr 2019 eine Maschine für Ihr Unternehmen angeschafft. Diese Maschine haben Sie ins Anlagevermögen mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € gebucht. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle 10 Jahre. Seit 2019 schreiben Sie die Maschine linear mit 10.000 € (Jahresbetrag ab). Zum Bilanzstichtag 31.12.2023 steht die Maschine noch mit einem Restbuchwert von 50.000 € in Ihrer Bilanz. Bei einer Besichtigung der Maschine stellen Sie fest, dass die Maschine nur noch 2 Jahre nutzbar ist. Was können Sie nun tun, um von der bisherigen Nutzungsdauer abzuweichen?

Verringern Sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Stellen Sie wie im Beispiel zuvor also fest, dass Ihr bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens wohl nicht den amtlichen Nutzungszeitraum erfüllen wird und somit ein vorzeitiger Ersatz des Wirtschaftsgutes erforderlich ist, verringern Sie einfach den Nutzungszeitraum. In den folgenden Fällen wird Ihr Finanzamt Ihre Verkürzung nicht beanstanden:

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Unternehmenssteuern aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Sie sind jederzeit auf eine Betriebsprüfung vorbereitet
  • Sie sind immer topaktuell und rechtssicher über die neuesten Urteile des BFH informiert
  • Alle Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sind übersichtlich aufbereitet, einfach dargestellt und kurz zusammengefasst