Homeoffice versus Arbeitszimmer: Was ist der Unterschied?
Für Ihr Finanzamt gibt es 2 Formen, wie Sie beruflich in den eigenen 4 Wänden arbeiten können: in einem speziellen Raum, dem Arbeitszimmer, oder irgendwo in Ihrer Wohnung. Den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nutzt Ihr Finanzamt immer dann, wenn Sie einen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit eingerichteten Raum in Ihrer Privatwohnung haben. Wenn Sie ohne separaten Raum, also aus Ihrem Wohnzimmer oder Schlafzimmer, für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit in Ihrer Wohnung arbeiten, bezeichnet das Finanzamt diese Form als Homeoffice.
Die Unterscheidung ist aus einem Grund wichtig: Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen Sie grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Das dürfen Sie aber tun, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG).
Wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können Sie anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschalbetrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abziehen. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).