Zu den Bundesländern, die dieses Modell anwenden, gehören Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Der BFH sieht keine Notwendigkeit, an dem bestehenden Modell Änderungen vorzunehmen. Allerdings sind mittlerweile Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wichtig für Sie: Falls das Bundesverfassungsgericht das Bundesmodell zur Ermittlung des Grundsteuerwerts später für verfassungswidrig erklären sollte, können hiervon ausschließlich diejenigen Eigentümer profitieren, die zuvor fristgerecht Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid eingelegt haben. Nur in diesen Fällen ist der Bescheid noch offen und kann angepasst werden.