Darlehn eines Gesellschafters an die eigene Gesellschaft, z. B. an eine GmbH, sind keine Seltenheit. Ebenso wenig selten kommt es vor, dass sich die vereinbarten Bedingungen während der ursprünglich festgelegten Laufzeit ändern. Über einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 17.9.2025, Az. VIII R 30/23). Ich zeige Ihnen, worauf es auch bei Ihren Gestaltungen ankommen kann.
Dieser Sachverhalt wurde verhandelt
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. In 2007 schlossen die beiden einen Darlehnsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Zinsen sollten erst mit Fälligkeit des Darlehns zu zahlen sein.