G 70 Grenzwerte

Abgabefrist Steuererklärung Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, gilt die Abgabefrist für das Folgejahr am 31. 07. Die in den Vorjahren pandemiebedingt verschobene Abgabefrist ist nun wieder […]

Jörg Wilde

12.03.2025 · 6 Min Lesezeit

Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, gilt die Abgabefrist für das Folgejahr am 31. 07. Die in den Vorjahren pandemiebedingt verschobene Abgabefrist ist nun wieder auf den gesetzlich festgelegten Termin zurückgekehrt. Wenn Sie sich steuerlich vertreten lassen, hat Ihr Berater für die Steuererklärungen 2024 bis zum 30.04.2026 Zeit.

Vorsicht! Sollten Sie Ihre Steuererklärung später abgeben, ohne eine entsprechende Fristverlängerung erhalten zu haben, wird das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten erstmals einheitlich in ganz Deutschland.

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • jährlich 66.150 €, monatlich 5.512,50 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • jährlich 96.600 €, monatlich 8.050 €

Knappschaftliche Rentenversicherung:

  • jährlich 118.800 €, monatlich 9.900 €

Beiträge werden in den einzelnen Versicherungszweigen aus dem Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze errechnet.

Die Beitragssätze betragen:

  • Krankenversicherung (allgemein, ohne Zusatzbeitrag): 14,6 %
  • Krankenversicherung (ermäßigt, ohne Zusatzbeitrag): 14 %
  • durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,7 %
  • Pflegeversicherung: 3,4 %
  • Zuschlag für Kinderlose (allein vom Versicherten zu tragen): 0,6 %
  • Abschlag bei 2 bis 5 Kindern unter 25 Jahren je Kind: 0,25 %
  • Rentenversicherung Knappschaft: 24,7 %
  • Rentenversicherung allgemein: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Insolvenzgeldumlage: 0,15 %
  • Umlagen 1 und 2: individuell nach Satzung der Krankenkasse/Minijob-Zentrale

Freibetrag je Kalenderjahr nach Abzug von 4 % des Verbraucherendpreises: 1.080 €

Überlassung an Arbeitnehmende oder Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst beschafften typischen Berufskleidung: in voller Höhe steuer- und beitragsfrei

Freibetrag bei eintägiger Betriebsveranstaltung je Arbeitnehmer und Veranstaltung 110 €:

  • Es werden höchstens 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr berücksichtigt. Bei mehr als 2 Veranstaltungen können Sie es sich als Arbeitgeber aussuchen, welche Veranstaltungen begünstigt sein sollen.
  • Bei Überschreiten des Freibetrags ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • jährlich 44.940 €, monatlich 3.745 €

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der Krankenversicherung (gesamtes Bundesgebiet):

  • allgemein 73.800 €
  • für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 privat Krankenversicherte 66.150 €

Die Bezugsgröße ist z. B. in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Familienversicherung von besonderer Bedeutung.

  • Nichterstatten einer Sozialversicherungsmeldung: bis zu 25.000 €
  • keine oder nicht rechtzeitige Ausstellung von Rechnungen an Kunden: bis zu 5.000 €
  • Verstoß gegen das Mindestlohngesetz: bis zu 500.000 €
  • keine Führung oder Aufbewahrung von Lohnunterlagen: bis zu 25.000 €
  • leichtfertige Steuerverkürzung: bis zu 50.000 €
  • Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten von umsatzsteuerlich relevanten Unterlagen: bis zu 5.000 €
  • Beschäftigung einer schwangeren Frau während der Beschäftigungsverbote: bis zu 15.000 €
  • Verstoß gegen die Vorschriften über die Freizeitgewährung für Untersuchungen: bis zu 2.500 €

An Mitarbeitende: Zinsersparnisse sind steuer- und beitragsfrei (Freigrenze) bis zu einem Höchstbetrag von 2.600 €.

bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis zu 60 € steuer- und sozialversicherungsfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR)

Pauschbeträge je gefahrenem Kilometer bei Dienst- und Geschäftsreisen mit private

  • Pkw: 0,30 €,
  • Motorrad/Motorroller, Moped/Mofa: 0,20 € oder
  • Pendlerpauschale 0,30 €, ab dem 21. Kilometer 0,38 €

Die kostenlose Familienversicherung gibt es sowohl in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung. Erfasst werden nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Stiefkinder, Enkelkinder und der Ehepartner sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von Mitgliedern und die Kinder familienversicherter Kinder.

Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Erziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.

Ist ein Elternteil oder der gleichgeschlechtliche Lebenspartner eines Elternteils des Kindes nicht gesetzlich krankenversichert und bezieht er ein Gesamteinkommen über dem Monatsbetrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das gleichzeitig regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des anderen Teils ist, kommt keine Familienversicherung zustande.

Das Kind kann beitragsfrei hierbei ggf. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. Beachten Sie bezüglich der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Ausführungen zu diesem Stichwort in diesem Beitrag.

Mankogeld bei Mitarbeitenden im Kassen- und Zähldienst monatlich bis zu 16 € steuer- und sozialversicherungsfrei (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR).

In voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Geringfügige Beschäftigungen sind mit Ausnahme der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Dabei wird zwischen entgeltlicher und zeitlicher Geringfügigkeit unterschieden. Geringfügige Entlohnung liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 556 € im Monat nicht übersteigt. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt.

Als Arbeitgeber können Sie für geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Pauschalsteuer von 2 % des Entgelts entrichten. Voraussetzung ist, dass Sie für die Beschäftigten einen Pauschalbeitrag (20 %) zur Rentenversicherung zahlen. In der Rentenversicherung können geringfügig Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungspflicht verzichten.

Verzichten sie nicht auf die Rentenversicherungspflicht, zahlen sie die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem Rentenversicherungsbeitrag selbst. Dabei ist ein Mindestentgelt von 175 € zu berücksichtigen.

Pauschale Abgaben:

  • 13 % Krankenversicherung
  • 0 % Pflegeversicherung
  • 15 % Rentenversicherung
  • 3,6 % Beitragsanteil des Minijobbers bei Rentenversicherungspflicht
  • 0 % Arbeitslosenversicherung
  • 2 % Steuern
  • 1,1 % Umlage 1 (Krankheit)
  • 0,22 % Umlage 2 (Mutterschaft)
  • 0,15 % Insolvenzgeldumlage
  • individueller Beitrag an den zuständigen Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung

Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung bei Ihnen beschäftigt sind, zahlen Sie die Beiträge zur Sozialversicherung allein, wenn die monatliche Vergütung 325 € nicht übersteigt.

Achtung: Für Ausbildungsverträge, die seit dem 01.01.2025 bestehen, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 682 €. Das trifft auch auf den Beitragszuschlag von 0,35 % für über 23-jährige kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung zu.

Verpflegungspauschalen:

  • bei einer täglichen Abwesenheit von mindestens 8 Stunden: 14 €
  • An-/Abreisetag bei mehrtägigen Reisen jeweils: 14 €
  • Zwischentage (24 Stunden): 28 €

An Geschäftsfreunde und Kunden bis zu einem Betrag von 50 € bei Einzelaufzeichnung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die 50 € ein Nettobetrag. Sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, handelt es sich um einen Bruttobetrag (Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer).

Für Arbeitnehmende, deren Entgelt innerhalb der Gleitzone liegt, erfolgt eine besondere Berechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils. Ihre Arbeitnehmenden werden dadurch in geringerem Umfang als sonst üblich zur Beitragszahlung herangezogen. Die Gleitzone gilt für Arbeitsentgelte zwischen 556,01 und 2.000 € im Monat.

Als Arbeitgeber erstatten Sie der Einzugsstelle (Bundesknappschaft) für einen in Ihrem privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Entgeltmeldung eine vereinfachte halbjährliche Meldung (Haushaltsscheck), wenn das Arbeitsentgelt 556 € im Kalendermonat nicht übersteigt.

Als Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen Sie für den Minijobber Abgaben in Höhe von 14,92 %. Der Minijobber zahlt 13,6 % vom Verdienst in die Rentenversicherung ein.

Höchstzuschuss zur Krankenversicherung

  • für Personen mit Anspruch auf Krankengeld: monatlich 471,32 €
  • für Personen ohne Anspruch auf Krankengeld: monatlich 454,78 €

Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung

  • bundeseinheitlich (außer Sachsen): monatlich 87,98 €
  • Sachsen: monatlich 62,10 €

Höchstzuschuss zur privaten Versicherung

  • Krankenversicherung: monatlich 471,32 €
  • Pflegeversicherung (außer Sachsen): 99,23 €
  • Pflegeversicherung (Sachsen): 71,66 €

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze als Versicherungspflichtgrenze gibt es nur im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Pflegeversicherung). Sie beläuft sich 2025 auf 73.800 €, bei sogenannten Bestandsfällen auf 66.150 €. Wird die Grenze überschritten, scheiden betreffende Arbeitnehmende aus der Versicherungspflicht aus.

Erklären sie den Austritt nicht, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Jahresende nur dann, wenn das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach einem entsprechenden Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort.

Der allgemeine Mindestlohn beträgt 12,82 € pro Stunde seit dem 01.01.2025.

Zahlungen sind bis zu einem Betrag von 600 € jährlich lohnsteuer- und beitragsfrei.

Sachbezüge sind steuer- und beitragsfreie Einnahmen. Die hier maßgebende Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt sowohl im Steuer- als auch im Beitragsrecht.

2025 werden folgende Werte zugrunde gelegt:

  • 333 € pro Monat für freie Verpflegung komplett
  • 2,30 € für ein Frühstück
  • 4,40 € für ein Mittag- oder Abendessen
  • 282 € pro Monat für freie Unterkunft

Bei Jugendlichen oder Mehrfachbelegung einer Unterkunft gelten abweichende (geringere) Werte.

Auf Sozialversicherungsbeiträge, die der Zahlungspflichtige (insbesondere der Arbeitgeber) nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen, auf volle 50 € nach unten gerundeten Beitragssumme zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 € ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn er gesondert schriftlich anzufordern wäre. Können Sie eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit nachweisen, haben Sie die Möglichkeit, einen Erlass auf hälftige Säumniszuschläge zu beantragen.

Trinkgelder, die Kunden Ihren Mitarbeitenden geben und auf die diese einen Rechtsanspruch haben, müssen Sie als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln (Bedienungsgeld in Gaststätten).

Freiwillige Trinkgelder dürfen Sie steuerfrei belassen, gleichgültig, in welcher Höhe sie gewährt werden. Trinkgelder, die Sie als Unternehmer selbst erhalten, sind dagegen uneingeschränkt steuerpflichtig (sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer).

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Arbeitsfelder: Großkonzernprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Fortbildung und Einarbeitung von Betriebsprüfern, elektronische Buchführung.