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Freie Unterkunft und Verpflegung: Ihr Leitfaden zur steuerlichen Prüfung

Als Unternehmer, der seinen Mitarbeitern Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, müssen Sie die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistungen genau kennen. Je nachdem, ob es sich um eine kurzfristige oder langfristige Überlassung handelt, gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die Umsatzsteuer korrekt berechnen und welche Besonderheiten Sie beachten sollten.

Jörg Wilde

20.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Wann Sie Umsatzsteuer zahlen müssen – und wann nicht

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern neben der Unterkunft auch freie Verpflegung gewähren, müssen Sie zwischen der umsatzsteuerfreien Wohnraumüberlassung und der umsatzsteuerpflichtigen Verpflegung unterscheiden. Diese Grundsätze müssen Sie hinsichtlich der Unterkunft beachten: Die dauerhafte Überlassung von mehr als 6 Monaten ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Überlassen Sie nur kurzfristig die Unterkunft (bis 6 Monate), so ist diese Überlassung umsatzsteuerpflichtig mit 19 % Umsatzsteuer. Bei einer begünstigten Beherbergungsleistung wenden Sie den Umsatzsteuersatz von 7 % an.

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