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Fortbestehungsprognose in schlechten Zeiten: Sie müssen schnell reagieren, um bei einer bilanziellen Überschuldung nicht in die Haftungsfalle zu tappen

Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht. Aber in meinem beruflichen Alltag erlebe ich derzeit häufiger, dass Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Ist eines dieser Unternehmen Ihr Kunde, können Sie schnell selbst in Liquiditätsprobleme und damit in eine Schieflage geraten. Gefährlich dabei: Nach § 19 der Insolvenzordnung (InsO) ist die Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsgrund bei juristischen Personen. Was dann zu tun ist.

Timm Haase

30.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Wann eine Überschuldung vorliegt

Eine bilanzielle Überschuldung führt nicht automatisch zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 InsO. Aber sie ist ein deutliches Anzeichen. Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (das vorhandene Eigenkapital also aufgebraucht ist).

Allerdings können Sie den haftungsrelevanten Verdacht einer insolvenzrechtlichen Überschuldung von sich weisen, wenn die Fortführung Ihres Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie eine positive Fortbestehensprognose in Form einer Zahlungsfähigkeitsprognose, die die nächsten 12 Monate umfasst, vorlegen können. Eine Insolvenzantragspflicht nach § 15b InsO trifft Sie dann nicht mehr.

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