Tax-News

Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit bei Stundungen

Mit einem gleichlautenden Ländererlass vom 7.8.2025 hat die Finanzverwaltung die Zuständigkeit für Stundungen, Billigkeits- und weitere Maßnahmen geregelt. Ausschlaggebend ist die jeweilige Betragsgrenze. Finanzämter dürfen demnach in eigener Zuständigkeit Beträge bis zu 100.000 € zeitlich unbegrenzt stunden. Höhere Beträge nur bis zu 6 Monate.

Timm Haase

18.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion können Stundungen bis zu 250.000 € zeitlich unbegrenzt erfolgen, höhere Beträge nur bis zu 12 Monate.

In allen übrigen Fällen ist die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich.

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