Gerichtsurteil

Finanzgericht versagt Vorsteuerabzug: Freiwillige Zahlungen an den Betreiber eines Internet-Blogs

In einem Verfahren war strittig, ob freiwillige Zahlungen an den Betreiber eines Internet-Blogs einen Leistungsaustausch darstellen und falls nicht, ob sich aus diesen Zahlungen dennoch ein Vorsteuerabzug ableiten lässt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verneinte den Leistungsaustausch, gewährte aber den Vorsteuerabzug.

Ann-Christin Hütte

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Ein Betreiber eines journalistischen, kostenlosen Internet-Blogs erzielte Einnahmen aus Werbung, dem Verkauf von Büchern, E-Books und Merchandise. Da diese Einnahmen zur Finanzierung nicht ausreichten, rief er Blog-Besucher öffentlich zur freiwilligen Übernahme von Patenschaften oder Spenden auf. Die Unterstützer erhielten keinerlei identifizierbaren Vorteil oder exklusiven Zugang, und die Zuwendungen wurden nicht bestimmten Personen zugeordnet. Das Finanzamt betrachtete die freiwilligen Zahlungen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und nahm einen Leistungsaustausch an, weil ein Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung bestehen soll. Den Leistungsaustausch begründete das Finanzamt wie folgt:

  1. Der Betreiber erbringt eine journalistische Leistung durch das kontinuierliche Bereitstellen von Online-Inhalten.
  2. Die Zahlungen der Nutzer stünden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Leistung.
  3. Es komme nicht darauf an, dass kein individueller Vorteil gewährt werde; entscheidend sei, dass die Zahlungen die Gegenleistung für das Angebot des Blogs darstellten.

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