Der vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelte Fall betraf eigentlich die Feststellung eines Grundsteuerwerts. Die Klägerin fand den darin festgesetzten Wert zu hoch und zwang damit das Gericht, sich mit der Frage zu befassen, wann die aufstehenden Gebäude bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts nicht gesondert zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 10.5.2024, Az. 11 V 533/24 A, Beschwerde zugelassen).
Nach § 248 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) gelten Grundstücke als bebaut, wenn sich auf diesen benutzbare Gebäude befinden. Aus dieser Definition leiten die Finanzrichter den Umkehrschluss ab, dass nicht benutzbare Gebäude zu einem unbebauten Grundstück führen.