Für Selbstständige und Gewerbetreibende spielt dagegen in erster Linie der Begriff der Betriebsstätte (§ 4 Abs. 4 EStG) eine wichtige Rolle. Zu diesem hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 23.12.2014 (Az. IV C 6 – S 2145/10/10005: 001) festgehalten, dass dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 EStG auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 EStG zukommt.
Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurde nun der folgende Fall verhandelt: Ein IT-Berater erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an 4 Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er Betriebsausgaben für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück geltend. Die Ermittlung erfolgte nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 €/km für Hin- und Rückfahrt und nicht mit der Entfernungspauschale von 0,30 €/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden.