Die Klägerin bot ihren Mitarbeitern die Teilnahme an einem Geldkartenmodell an. Bei diesem konnte monatlich ein bestimmter Betrag als steuerfreier Sachbezug aufgeladen werden. Gleichzeitig schloss die Klägerin mit allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge, in denen ein um die damalige Sachbezugsfreigrenze von 44 € reduziertes Bruttogehalt vereinbart wurde.
Zusätzlich zu dem neuen Bruttogehalt wurde ein entsprechender Sachbezug über die Geldkarte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Aus Sicht der Klägerin war durch die neuen Verträge der Grundsatz der Zusätzlichkeit erfüllt. Dem widersprach allerdings das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.8.2024 (Az. 3 K 1285/22) ausdrücklich.
Für die FG-Richter war der „Trick“ mit den neuen Vereinbarungen zu offensichtlich. Sie stellten heraus, dass ohne Zweifel eine Reduzierung des bisherigen Bruttoarbeitslohns vorlag. Eine echte Zusatzleistung – hier in Form des Sachbezugs – kann nur dann vorliegen, wenn der Mitarbeiter nicht auf einen Teil seines bisherigen Gehalts verzichtet.