Ausgangspunkt der Verhandlung war ein Tätowierer, der nach mehrjähriger Tätigkeit sein Gewerbe mit der Begründung abmeldete, er sei ab sofort freiberuflich tätig. Der mit diesen freiberuflichen Einkünften versehenen Einkommensteuererklärung widersprach das Finanzamt und deklarierte diese Einkünfte weiterhin als gewerblich.
Der Tätowierer legte Einspruch ein und führte an, dass er künstlerisch tätig sei. Er vollbringe schöpferische Leistungen und erreiche mit diesen eine gewisse Höhe der künstlerischen Gestaltung. Sein Einkommen beziehe er in erster Linie aus seinem kreativen Schaffen und nicht allein durch den Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten.