Eine GmbH mit ca. 300 Mitarbeitern bot ein Firmenfitnessprogramm an und zahlte dafür pauschale Beiträge an den Anbieter. Den daraus resultierenden geldwerten Vorteil wollte das Finanzamt nach den Lizenzkosten bemessen, die dem Arbeitgeber insgesamt entstanden sind. Die Folge wäre eine Überschreitung der Sachbezugsgrenze gewesen.
Gegen diese Auffassung klagte die GmbH und führte an, entscheidend seien die Kosten, die auf die tatsächlich am Programm teilnehmenden Mitarbeiter entfallen. Das FG folgte der Sichtweise der GmbH. Entscheidend sei die Zahl der tatsächlich registrierten bzw. nutzungsberechtigten Mitarbeiter. Liegt der so ermittelte Vorteil unter der monatlichen Freigrenze, bleibt der Sachbezug steuerfrei.