1. Prüfpunkt: Der Schüler ist noch keine 13 Jahre alt
Sofern sich bei Ihnen ein Schüler meldet, der das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dürfen Sie ihn nicht beschäftigen. Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Führt die Schule ein Betriebspraktikum durch, darf der Schüler daran teilnehmen. Auch für Theater- und Musikveranstaltungen gibt es Ausnahmeregelungen. Grundsätzlich können aber Schüler unter 13 Jahre keinen Minijob ausüben.
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