Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle von elektronischen Registrierkassen gelten als sonstige Organisationsunterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und sind damit aufbewahrungspflichtig. Fehlen diese Unterlagen, liegt ein formeller Mangel der Buchführung vor.
Zu diesem Ergebnis kam jüngst das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.6.2024 (Az. 11 K 2308/19 U). Geklagt hatte ein Kioskbetreiber, der zudem eine Lotto-Toto-Annahmestelle unterhielt. Die von der Betriebsprüfung geforderten Anleitungen und Protokolle konnte der Inhaber nicht vorlegen. Zudem lagen weitere formelle (insbesondere wurden keine ordnungsmäßigen Kassenberichte vorgelegt) und materielle Mängel (insbesondere fehlende Erfassung von Umsätzen) vor.