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Fallpraxis Umsatzsteuer: Wie Sie einen tauschähnlichen Umsatz zwischen 2 EU-Ländern sicher abrechnen

Auch in dieser Ausgabe haben wir wieder einen Praxisfall aus der Betriebsprüfung für Sie aufbereitet. Heute geht es um einen deutschen Unternehmer, der eine Lieferung an einen anderen Unternehmer in der EU ausführt. Statt der Bezahlung in Geld erhält der deutsche Unternehmer eine Dienstleistung. Wie immer in unserer Reihe können Sie selbst prüfen, ob Sie den Geschäftsvorfall auch so gelöst hätten.

Jörg Wilde

16.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Sachverhalt: Bezahlung einer Lieferung durch Beratung

Der deutsche Unternehmer Max Berger, Inhaber eines Büroausstattungsunternehmens mit Sitz in Köln, liefert im Mai 2025 hochwertige Büromöbel im Wert von 20.000 € netto an den französischen Rechtsanwalt Jean Dupont, der seine Kanzlei in Lyon betreibt. Im Gegenzug erbringt Herr Dupont für Herrn Berger eine juristische Beratungsleistung, deren Beratungswert für Herrn Berger 18.000 € netto beträgt. Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Beide Unternehmer handeln jeweils im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die Büromöbel werden von Köln nach Lyon transportiert. Herr Dupont teilt dem deutschen Unternehmer seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.

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