Sachverhalt: Bezahlung einer Lieferung durch Beratung
Der deutsche Unternehmer Max Berger, Inhaber eines Büroausstattungsunternehmens mit Sitz in Köln, liefert im Mai 2025 hochwertige Büromöbel im Wert von 20.000 € netto an den französischen Rechtsanwalt Jean Dupont, der seine Kanzlei in Lyon betreibt. Im Gegenzug erbringt Herr Dupont für Herrn Berger eine juristische Beratungsleistung, deren Beratungswert für Herrn Berger 18.000 € netto beträgt. Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Beide Unternehmer handeln jeweils im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die Büromöbel werden von Köln nach Lyon transportiert. Herr Dupont teilt dem deutschen Unternehmer seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.