Sachverhalt: Auflösung des Mietvertrags gegen einmalige Zahlung
Der Unternehmer Martin Schulte betreibt einen mittelständischen Elektrogroßhandel in Essen. Er hat von seinem Vermieter, Peter Weber, Büroräume gemietet. Der Mietvertrag läuft eigentlich noch bis Ende 2027. Im Frühjahr 2025 möchte Martin Schulte die Räume jedoch verlassen, da er ein größeres Lager mit integrierten Büroräumen erworben hat. Er bietet Peter Weber an, den Mietvertrag gegen eine einmalige Zahlung von 30.000 € vorzeitig aufzulösen. Weber stimmt zu, da er bereits einen Nachmieter in Aussicht hat. Schulte bezeichnet die Zahlung in seiner Buchhaltung als „Schadensersatz an den Vermieter für entgangene Mieteinnahmen“ und geht davon aus, dass keine Umsatzsteuer anfällt.