Der EuGH stützt sich in seiner Entscheidung auf die EU-Geldwäsche-Richtlinie (RL-EU 2015/849). Diese verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen, die sich direkt gegen die Verpflichteten richten. Als Verpflichtete betrachten die EuGH-Richter in erster Linie die betroffenen Unternehmen.
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EuGH-Entscheidung: Unternehmen sind bei Geldwäsche direkt haftbar
Mit Urteil vom 29.1.2026 (Az. C-291/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Sanktionierung von Unternehmen bei Geldwäscheverstößen erleichtert. Damit müssen Behörden zukünftig nicht mehr die handelnden Personen, sondern nur das Unternehmen selbst als Beschuldigten nennen können. Damit sind konkret Bußgelder gegen Unternehmen möglich, ohne die einzelnen an der Tat beteiligten Mitarbeiter identifizieren zu müssen.