In diesen Fällen grenzen Sie ab
Wie sieht es aus, wenn Sie bereits im Vorjahr für eine Leistung bezahlen, die Sie erst im Folgejahr beziehen? Genau für diese Fälle gibt es den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Zahlen Sie beispielsweise die Miete für Januar bereits im Dezember des Vorjahres, haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Gegenleistung. In meinem Beispiel besteht ein Anspruch auf die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten. Diesen Anspruch zeigen Sie in Ihrer Bilanz zum 31.12. auf der Aktivseite als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP).