Der BGH (Beschluss vom 26.11.2025, Az. II ZB 20/24) entschied, dass eine Beglaubigung durch ein einfaches elektronisches Zeugnis vollkommen ausreichend sei. Eine zusätzliche Beglaubigung in Papierform sei nicht erforderlich.
Damit hat der BGH eine jahrelange Lücke in der Rechtsprechung geschlossen. Notare dürfen zukünftig analoge Unterschriften digital beglaubigen. Allerdings dürfte die Anwendung in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielen, da Meldungen zum Handelsregister nach § 12 Abs. 1 HGB auf elektronischem Weg erfolgen müssen.