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Einspruchsfrist versäumt? In welchen Fällen Sie Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben

Generell müssen Sie einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Finanzamt einreichen. Tun Sie das nicht, ist der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr ohne Weiteres geändert werden, soweit er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesen Fällen bedarf es besonderer Änderungsvorschriften. Im wahren Leben gibt es dabei aber auch immer wieder Situationen, in denen eine Einspruchsfrist abgelaufen ist – ohne Ihr eigenes Verschulden. Der BFH hat sich in einem Urteilsfall damit beschäftigt, wann ein Einspruch per E-Mail – der dem Finanzamt wohl nicht zugegangen war – zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt.

Ann-Christin Hütte

01.12.2025 · 10 Min Lesezeit

Bevor wir uns mit dem Urteilsfall beschäftigen, schauen wir uns zuerst einmal an, welche Grundsätze für Einsprüche und Änderungen in einem Steuerbescheid gelten – insbesondere im Hinblick auf die Einspruchs- und Festsetzungsfrist sowie die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Damit können Sie den Urteilsfall noch besser selbst nachvollziehen.

Soll ein Steuerbescheid geändert werden, müssen Sie und das Finanzamt sich über die sogenannte Bestandskraft Gedanken machen. Es gibt die formelle und materieller Bestandskraft, die zu unterscheiden sind.

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