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Einspruch gegen Grundsteuerermittlung hat keine Chance

Kurz vor dem Startschuss der neuen Grundsteuerbewertung zum 1.1.2025 entscheiden Gerichte über die zuvor eingelegten Klagen. So auch das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 29.10.2024, Az. 3 V 1270/24 EwF, veröffentlicht am 15.11.2024.

Markus Kahr

27.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Gericht sieht keine Verfassungswidrigkeit

Im Urteilsfall hatte ein Bauherr auf einem Teil eines Erbbaugrundstücks gebaut. Das Finanzamt erließ eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 fest. Hiergegen legte der Bauherr Einsprüche ein, die bisher noch nicht entschieden sind. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde hingegen abgelehnt. Daher

beantragte der Bauherr die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Da der Antrag abgelehnt wurde, wandte er sich direkt an das Gericht. Er ist der Auffassung, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei.

Das Finanzgericht Münster vertritt hierzu eine völlig andere Auffassung und lehnte den Antrag ab. Es ließ die Beschwerde beim BFH zu, die bisher noch nicht eingelegt wurde. Sind Sie in einer ähnlichen Situation, verweisen Sie auf diese Entscheidung und beantragen ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung.

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