Frage: In meinem Unternehmen soll eine Mitarbeiterin für längere Zeit in die Niederlande in unsere Zweigstelle entsandt werden. Sie wird ihren Familienwohnsitz behalten, aber für die kommenden Jahre einen zweiten Wohnsitz in der Nähe von Amsterdam begründen. Wir als Arbeitgeber möchten gern einen Zuschlag zahlen, idealerweise steuerfrei. Was ist hier möglich?
Antwort: In vielen Ländern fallen die Lebenshaltungskosten höher aus als in Deutschland, daher zahlen Arbeitgeber ihrem dort tätigen Personal regelmäßig einen sogenannten Kaufkraftausgleich. Dessen Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG geregelt.