Sie dürfen nur die deutsche USt in Ihrer USt-Voranmeldung geltend machen. Über ein sogenanntes Vorsteuervergütungsverfahren können Sie jedoch in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge aus allen anderen EU-Ländern zurückerhalten. Auch mit einigen Drittstaaten gibt es sogenannte Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Deutschland – auch hier können Sie sich im Rahmen eines Vergütungsverfahrens die Vorsteuern des Drittstaates (z. B. Schweiz und Norwegen) erstatten lassen.
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Einkauf im EU-Nachbarland? In welchen Fällen Sie die Vorsteuer zurückerhalten können
Mittlerweile ist es gerade für grenznahe Unternehmer Routine, bestimmte Einkäufe oder Dienstleistungen im Nachbarland zu tätigen, wenn die Angebote dort günstiger sind. Doch was ist mit der in Rechnung gestellten ausländischen Mehrwertsteuer? Wir zeigen Ihnen, wie und wann Sie Vorsteuern zurückerhalten können.