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Eine Rückstellung aktivieren? Laut einem aktuellen BFH-Urteil kann Sie diese ungewöhnliche Verpflichtung treffen!
Als Profi im Rechnungswesen wissen Sie, dass Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind. Da scheidet eine Aktivierung vom Prinzip her eigentlich aus. Eigentlich, wäre da nicht ein bemerkenswertes Urteil des BFH vom 15.1.2026 (Az. IV R 19/23). Ich fasse für Sie zusammen, was die Entscheidung konkret für Sie bedeutet und wann Sie tätig werden müssen.
Timm Haase
09.03.2026
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1 Min Lesezeit
Um diesen Fall ging es vor Gericht
Die BFH-Richter hatten einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem es um eine GmbH & Co. KG ging, die im Bereich der Immobilienverwaltung tätig war. Die Gesellschaft erwarb unter anderem mehrere Teileigentumsrechte an bestehenden Immobilien (z. B. Mietwohnungen). In diesem Zusammenhang leistete das Unternehmen Zahlungen an die jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen entsprechende Instandhaltungsrückstellungen gebildet wurden.
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