Ausschlaggebend sei, so die Richter, dass der Beamte sich mit dem Rad fortbewegt habe. Dadurch sei die stets vorhandene allgemeine Gefahr vor Insektenstichen noch erhöht worden. Schließlich sei, wie bereits erwähnt, ein Zusammenstoß bei erhöhter Geschwindigkeit unvermeidbar. Für diese Gefahren müsse der Dienstherr grundsätzlich einstehen.
Der Dienstunfallschutz muss bereits dann gewährt werden, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Grundsätzlich stehe es einem Arbeitnehmer frei, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege.