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Ein Bienenstich kann als Wegeunfall gelten

Der Zusammenstoß mit einem Insekt ist für beide Seiten unvermeidbar. So lässt sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.5.2026 (Az. 1 A 868/22) zusammenfassen. Geklagt hatte ein Beamter, der auf dem Weg mit dem Fahrrad zu seiner Arbeit von einer Biene gestochen wurde. Der Kläger begehrte die Anerkennung als Dienst- bzw. Wegeunfall – und bekam diese zugesprochen.

Timm Haase

18.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Ausschlaggebend sei, so die Richter, dass der Beamte sich mit dem Rad fortbewegt habe. Dadurch sei die stets vorhandene allgemeine Gefahr vor Insektenstichen noch erhöht worden. Schließlich sei, wie bereits erwähnt, ein Zusammenstoß bei erhöhter Geschwindigkeit unvermeidbar. Für diese Gefahren müsse der Dienstherr grundsätzlich einstehen.

Der Dienstunfallschutz muss bereits dann gewährt werden, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Grundsätzlich stehe es einem Arbeitnehmer frei, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege.

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