Immer dann, wenn Sie sich an den Waren Ihres eigenen Geschäfts bedienen, liegt grundsätzlich eine steuerpflichtige Sachentnahme vor. Diese Eigenverbräuche hat jeder Betriebsprüfer auf dem Schirm. Entdeckt er nicht aufgezeichnete Entnahmen, drohen Ihnen teure Hinzuschätzungen – doch nicht in allen Fällen, wie ein aktuelles BFH-Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22, veröffentlicht am 28.11.2024) zeigt.
Darum geht es bei Sachentnahmen
Sind Sie Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer Personengesellschaft und in bestimmten Branchen (beispielsweise in der Gastronomie oder dem Einzelhandel) tätig, müssen Sie sich mit dem Thema unentgeltliche Wertabgabe bzw. Sachentnahme befassen. Denn: Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass sich der Inhaber und auch seine Familie an den verkauften Waren selbst bedienen.