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E- und Hybridfahrzeuge: Diese steuerlichen Unterschiede müssen Sie bei der Nutzungsversteuerung beachten

Der Vorteil von E-Fahrzeugen liegt auf der Hand: Sie schonen damit die Umwelt und meist können Sie diese an der unternehmenseigenen Ladestation laden und teure Spritkosten damit vermeiden. Außerdem bieten attraktive Leasingvarianten die Möglichkeit, E-Fahrzeuge für einige Jahre zu fahren und anschließend zurückzugeben – ohne die Gefahr einer möglichen Batterieentladung durch Abnutzung. Bei E-Fahrzeugen hat der Fiskus steuerliche Erleichterungen für die private Nutzungsentnahme geschaffen. Hier müssen Sie bei der Berechnung eine Differenzierung zur Umsatzsteuer vornehmen. An einem Praxisbeispiel zeige ich Ihnen die wichtigen Unterschiede bei der Berechnung der privaten Nutzungsversteuerung.

Ann-Christin Hütte

15.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Beispiel: ​Unternehmer U least im Januar 2025 ein E-Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis (BLP) laut Hersteller von 75.000 €. Es handelt sich um ein reines E-Fahrzeug ohne CO₂-Emission. Die Leasingkosten belaufen sich auf monatlich 400 €. Das Fahrzeug wird auch zu privaten Zwecken des U gefahren.

Welche Vergünstigungen für die Ertragssteuer gelten

Der Gesetzgeber hat mit Markteinführung von E-Fahrzeugen in den vergangenen Jahren steuerliche Anreize schaffen wollen, damit möglichst viele Unternehmen in die klimafreundlicheren E-Fahrzeuge statt normaler Verbrennermotoren investieren. So hat er in § 6 Abs.1 Nr. 3 und 5 Einkommensteuergesetz verankert, dass bei Anschaffungen in einem vorgegebenen Zeitraum ein geringerer BLP Grundlage für die 1%-Methode ist:

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