Leserfrage

E-Fahrzeug-Leasing: Wie erfasse ich die Leasingraten und die Sonderzahlung buchhalterisch korrekt?

Frage: Ich arbeite in der Buchhaltung eines mittelständischen Einzelunternehmens. Mein Chef hat Ende 2024 noch einen Leasingvertrag über einen neuen E-Dienstwagen abgeschlossen. Mittlerweile wurden sowohl die erste Rate als auch die vereinbarte Sonderzahlung vom Betriebskonto abgebucht. Bei mir bestehen Zweifel, ob – durch den Abschluss des Vertrages in 2024 – nicht Aufwand für das alte Jahr abzugrenzen sein könnte. Ausgeliefert wurde der Wagen erst Anfang Januar 2025. Wie buche ich hier richtig?

Timm Haase

10.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich arbeite in der Buchhaltung eines mittelständischen Einzelunternehmens. Mein Chef hat Ende 2024 noch einen Leasingvertrag über einen neuen E-Dienstwagen abgeschlossen. Mittlerweile wurden sowohl die erste Rate als auch die vereinbarte Sonderzahlung vom Betriebskonto abgebucht. Bei mir bestehen Zweifel, ob – durch den Abschluss des Vertrages in 2024 – nicht Aufwand für das alte Jahr abzugrenzen sein könnte. Ausgeliefert wurde der Wagen erst Anfang Januar 2025. Wie buche ich hier richtig?

Antwort: Bei Leasingverträgen werden Sie bzw. Ihr Chef nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs. Das bedeutet, Sie weisen den PKW nicht im Anlagevermögen aus, sondern behandeln die Leasingraten direkt als Aufwand. Hier kann es aufgrund der periodengerechten Erfolgsermittlung zu Abgrenzungsfragen kommen. Entscheidend ist, welche Vereinbarungen im Leasingvertrag getroffen wurden. Bei den Leasingraten handelt es sich um wiederkehrende Aufwendungen, die Sie über die gesamte Leasingdauer zu entrichten haben. Sieht der Leasingvertrag eine erste Rate ab Januar 2025 vor, sehe ich hier keine Rückwirkung. Diese wäre meiner Meinung nach nur dann denkbar, wenn z. B. eine für Dezember 2024 vereinbarte Rate erst im Januar 2025 eingezogen werden würde. Die Leasingsonderzahlung erfassen Sie dagegen nicht sofort als Aufwand. Vielmehr verteilen Sie diese über die Laufzeit des Leasingvertrags. Sie bilanzieren somit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, den Sie linear auflösen. Auch hier ist entscheidend, welchen Beginn der Leasingvertrag vorgibt. Liegt der Start in 2024, bilanzieren Sie hier bereits den Abgrenzungsposten und lösen diesen anteilig auf.

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