Gesetzesentwurf wird angepasst
Mit Mitteilung vom 4.9.2024 hat die Bundesregierung ihre Pläne veröffentlicht und eine Änderung des Steuerfortentwicklungsgesetzes angekündigt, das bislang lediglich als Regierungsentwurf vorliegt und auf die Verabschiedung durch den Bundestag wartet.
Versteuerung des geldwerten Vorteils
Nutzen Sie oder Ihre Mitarbeiter ein reines E-Fahrzeug als Dienstwagen, wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung lediglich ¼ des Bruttolistenpreises (1%-Regelung) bzw. der Anschaffungskosten (Fahrtenbuchmethode) zugrunde gelegt. Von dieser Vergünstigung können Sie aktuell jedoch nur dann profitieren, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € beträgt. Für Fahrzeuge, die seit Juli 2024 angeschafft werden, soll dieser Wert auf 95.000 € angehoben werden.