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E-Dienstwagen: Mit diesen Änderungen soll die Nutzung vollelektrischer Pkws noch attraktiver werden

Die Zulassungszahlen bei E-Fahrzeugen sind rückläufig. Die Bundesregierung unternimmt daher einen weiteren Anlauf, um diesen Trend umzudrehen, und zielt dabei auf die Steuervorteile von E-Dienstwagen ab. Neben einer höheren Wertgrenze beim Bruttolistenpreis hat es nun auch eine Sonder-Abschreibung in einen bereits bestehenden Gesetzesentwurf geschafft. Das müssen Sie zu den aktuellen Plänen wissen.

Timm Haase

30.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Gesetzesentwurf wird angepasst

Mit Mitteilung vom 4.9.2024 hat die Bundesregierung ihre Pläne veröffentlicht und eine Änderung des Steuerfortentwicklungsgesetzes angekündigt, das bislang lediglich als Regierungsentwurf vorliegt und auf die Verabschiedung durch den Bundestag wartet.

Versteuerung des geldwerten Vorteils

Nutzen Sie oder Ihre Mitarbeiter ein reines E-Fahrzeug als Dienstwagen, wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung lediglich ¼ des Bruttolistenpreises (1%-Regelung) bzw. der Anschaffungskosten (Fahrtenbuchmethode) zugrunde gelegt. Von dieser Vergünstigung können Sie aktuell jedoch nur dann profitieren, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € beträgt. Für Fahrzeuge, die seit Juli 2024 angeschafft werden, soll dieser Wert auf 95.000 € angehoben werden.

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