Frage: Ich arbeite im Rechnungswesen eines mittelständischen Unternehmens und bin – zusammen mit meinem Teamleiter – für die Erstellung der periodischen Abschlüsse zuständig. Wir haben ein Bilanzierungsproblem und können uns nicht einigen, wie dabei vorzugehen ist. Zum Sachverhalt: Wir haben Mitte April 2024 für ein Partnerunternehmen von uns eine Kreditbürgschaft übernommen. Dafür haben wir im Gegenzug eine Provision bzw. Bürgschaftsgebühr erhalten. Wenige Monate später verdichten sich die Anzeichen, dass wir in Anspruch genommen werden könnten. Mein Teamleiter möchte aus diesem Grund eine Rückstellung für das drohende Risiko bilden. Meiner Meinung nach ist dies jedoch nicht möglich, da es sich bei der Geschäftsbeziehung (Provision gegen Kreditbürgschaft) um ein schwebendes Geschäft mit einem drohenden Verlust handelt, für das eine Rückstellung nicht gebildet werden darf. Wie ist Ihrer Meinung nach in einem solchen Fall, wenn überhaupt, zu bilanzieren?
Antwort: Ich bin ein Fan solcher bilanziellen „Rätselfragen“. Abseits der grauen Theorie bietet das reale Geschäftsleben immer wieder Anreize, tief in Gesetze und Rechtsprechung abzutauchen. Aber der Reihe nach. Zunächst haben Sie das Problem der möglichen Verknüpfung der beiden Geschäfte „Bürgschaftsvertrag“ (Provisionszahlung gegen Bürgschaftsübernahme) und „Einstandspflicht“ (die drohende Haftung) sehr gut erkannt. Während das erste Geschäft bereits erfüllt ist, ist es das zweite noch nicht.
Auf den ersten Blick spricht diese Konstellation für das Vorliegen eines schwebenden Geschäfts, aus dem sich ein drohender Verlust ergeben könnte. Für einen solchen dürften Sie nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG keine Rückstellung bilden.