Unter die digitalen Dienstleistungen fallen sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Fernsehen sowie andere auf elektronischen Wegen erbrachte sonstige Leistungen. Hierbei kann es sich um digitale, wissenschaftliche Seminare und Fortbildungen handeln, aber auch um die Übertragung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. Konzerte), für deren Empfang der Leistungsempfänger ein Entgelt bezahlt. Je nach Art der digitalen Leistung unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen vorproduzierten Inhalten und Live-Übertragungen. Vor einigen Wochen wurde beispielsweise der Boxkampf von Mike Tyson live im Internet übertragen – diese Live-Schaltung zum Boxring gilt nicht als elektronisch erbrachte Dienstleistung: Hier geht es dem Zuschauer vorrangig die Live-Veranstaltung, nicht um das Streamen an sich. Solche künstlerischen/sportlichen Live-Streamings, die parallel zur Live-Teilnahme auch übertragen werden, sind umsatzsteuerlich differenziert zu sehen. Dazu kommt, dass es oftmals möglich ist, z. B. den gesamten Boxkampf später erneut gegen Entgelt anzusehen (als sog. vorproduzierten/gespeicherten Inhalt). So kann auch eine Mischung aus Live- und vorproduzierter Dienstleistung vorliegen.
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Digitale Dienstleistungen: So machen Sie bei der USt-Besteuerung und dem Vorsteuerabzug alles richtig
Die Übertragung des Boxkampfes von Mike Tyson oder das Online-Seminar Ihres Unternehmens: Für den Leistenden stellt sich schnell die Frage, wie die Leistung umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Mit BMF-Schreiben vom 29.4.2024 (Gz. IIIC 3-S7117-j/21/10002:004) hat die Finanzverwaltung wichtige Differenzierungen zur umsatzsteuerlichen
Behandlung von digitalen Dienstleistungen veröffentlicht. Zudem gilt ab 2025 die neue Ortsregelung des § 3a Abs. 3 Nr.3 UStG.