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Dieses Problem wird leicht übersehen: Warum Sie ohne korrekt angegebenen Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum sehr schnell Ihren Vorsteuerabzug verlieren
Die Angabe des Zeitpunkts bzw. des Zeitraums, zu dem Sie eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen haben, kann sich auch aus dem Rechnungsdatum ergeben. Doch es gibt Konstellationen, in denen der bekannte Verweis „Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ zu einem teuren Problem werden kann. Lesen Sie hier, auf welche Details jeder Prüfer genau achtet.
Timm Haase
23.03.2026
·
2 Min Lesezeit
Das ist der Grundsatz in der Umsatzsteuer
Wollen Sie den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung geltend machen, muss auf dieser der Leistungszeitpunkt angegeben sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Folgen Sie der Vereinfachungsregelung des § 31 Abs. 4 UStDV, dann genügt auch die Nennung des Leistungsmonats statt des konkreten Datums.
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