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Diese Verpflegungsmehraufwendungen dürfen Sie im Jahr 2024 erstatten

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes 2024 wurde auch über die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten dürfen, diskutiert.

Markus Kahr

20.05.2024 · 1 Min Lesezeit

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes 2024 wurde auch über die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei erstatten dürfen, diskutiert. Dabei wurden immer wieder verschiedene Beträge genannt, sodass die Verwirrung bei allen Steuerverantwortlichen recht groß ist. Letztendlich wurden die erstattungsfähigen Kosten im Vergleich zum Jahr 2023 nicht geändert.

Achtung: Bestehen Sie auf einer Reisekostenabrechnung



Der Fiskus sieht gerade bei Reisekostenabrechnungen immer ganz genau hin, da er hier reflexartig „Schwarzlohnzahlungen“ vermutet. Sie können hier aber ganz gelassen bleiben, wenn Sie für jede steuerfreie Erstattung an Ihre Mitarbeiter einen Beleg über die entstandenen Reisekosten vorlegen können. Hierbei reicht es vollkommen aus, wenn Ihr Mitarbeiter auf einem Zettel seinen Namen, das Datum, den Grund der Reise und die Abwesenheitszeit von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte notiert. Ist er in Ihrem Auftrag mehr als 8 Stunden unterwegs, können Sie ihm 14 € als Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten.

Mein Tipp: Bei Nutzung des Privatfahrzeugs zahlen Sie 0,30 € je gefahrenen Kilometer

Führt Ihr Mitarbeiter die Dienstreise mit seinem privaten Pkw durch, dürfen Sie ihm für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 30 Cent erstatten. In diesem Fall ergänzt Ihr Mitarbeiter seinen Reisekostenbeleg nur noch um die Kilometerangabe. Den Beleg nehmen Sie dann zum Lohnkonto.









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