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Diese Schuldzinsen bleiben bei der Berechnung des Schuldzinsenabzugs unberücksichtigt

Als Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen Sie den Anteil der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG berechnen. Diese Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig, sondern erhöhen auch Ihre Steuerbelastung. Doch nicht alle Schuldzinsen Ihres Unternehmens fallen unter diese Regelung.

Jörg Wilde

30.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind nicht alle Schuldzinsen als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Die Gesellschafter müssen für diese Schuldzinsen also Steuern zahlen. Für Sie als Gesellschaft bedeutet das, dass Sie in der Steuererklärung für Ihre Personengesellschaft die nichtabzugsfähigen Schuldzinsen gesondert ermitteln müssen.

Investitionsbedingte Schuldzinsen fallen nicht unter diese Regelung

Schuldzinsen, die auf Kredite anfallen, die Sie für betriebliche Investitionen genutzt haben, sind zu 100 % als Betriebsausgaben abziehbar. Dazu zählen beispielsweise:

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