Gerichtsurteil

Diese Anforderungen stellt das Landessozialgericht an die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters in Ihrer Buchhaltung

Viele Betriebe suchen händeringend nach qualifiziertem Personal. Oftmals sind freie Mitarbeiter bzw. Freelancer eine Lösung, um zumindest kurzfristige und zeitlich begrenzte Engpässe zu überbrücken. Doch Vorsicht, hier kann schnell die Scheinselbstständigkeit drohen. Welche Anforderungen an eine selbstständige Buchhaltungskraft zu stellen sind, hat nun das Landessozialgericht Hamburg entschieden.

Timm Haase

13.05.2024 · 2 Min Lesezeit

Wann Scheinselbstständigkeit vorliegt

Scheinselbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn ein freier Mitarbeiter nach Art und Inhalt seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter zu werten ist. Nehmen Sie eine Einschätzung vor, schauen Sie auf die persönliche Unabhängigkeit, die Eingliederung in Ihre betrieblichen Abläufe und das persönliche unternehmerische Risiko des freien Mitarbeiters.

Nicht alle Kriterien lassen sich allerdings zu 100 % erfüllen. Das ist auch nicht notwendig. Sprechen jedoch deutlich mehr Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit als dagegen, sollten Sie aufmerksam werden.

Dieser Fall wurde verhandelt

Eine Finanzbuchhalterin war als freie Mitarbeiterin für einen Steuerberater tätig. Zu ihren Aufgaben zählten unter anderem das Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle sowie die Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen. Sie hatte die vertragliche Erlaubnis, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Zudem war sie frei in der Wahl ihres Arbeitsplatzes, allerdings an projektbezogene Zeitvorgaben und fachliche Weisungen des Auftraggebers gebunden.

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