Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.3.2024 (Az. 1 K 11/24, veröffentlicht am 20.8.2024) entschieden, dass unentgeltlich erworbene Gegenstände, die anschließend von einem Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, als Lieferungen gegen Entgelt zu steuerbaren Umsätzen führen.
Geklagt hatte ein Unternehmer, der im weitesten Sinne im Bereich der Verwertung von Hausrat tätig war. Er sammelte u. a. ausrangierte Bürostühle, reparierte diese und verkaufte sie weiter. Der Kläger argumentierte, dass es sich bei den (verkauften) Stühlen immer noch um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handele. Aus diesem Grund können die von ihm erzielten Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Das sah das Finanzgericht gänzlich anders. Die Bezeichnung der verkauften Stühle als Abfall ändere nichts an der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung, aus der eine Umsatzsteuerpflicht für diese Umsätze resultiere.