Bis Mai 2011 wurde die Wohnung ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzt. Nach dem Auszug des Klägers folgte eine Fremdvermietung, bis die Wohnung schließlich im November 2013 verkauft wurde.
Das beklagte Finanzamt erkannte rückwirkend ein privates Veräußerungsgeschäft, nämlich bezogen auf das ursprüngliche Arbeitszimmer. Dieses sei im Jahr 2006 durch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen angeschafft worden. Im Zeitpunkt des Verkaufs 2013 sei die Haltefrist von 10 Jahren damit noch nicht abgelaufen gewesen.