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Die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten ist der Flughafen

Der Urteilsfall des Finanzgerichts Köln betrifft zwar einen Piloten, er hat aber vor allem dann Auswirkungen für Sie, wenn Ihr Unternehmen über ein großes Betriebsgelände verfügt. Die Richter haben entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte der Flughafen sei. Die Erstattung der Fahrtkosten mit den tatsächlichen Kosten ist unzulässig (FG Köln, Urteil vom 4.12.2024, Az. 12 K 1369/21, veröffentlicht am 1.4.2025).

Markus Kahr

28.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof

Nach Auffassung der Finanzrichter hat der BFH bisher noch nicht die Frage entschieden, ob die Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit eines Flugzeugs tatsächlich der großräumigen Tätigkeitsstätte Flughafen zuzuordnen ist. Daher sollten Sie in vergleichbaren Fällen (großräumiges Betriebsgelände) gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf das Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 4/25) verweisen.

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