Wichtige Änderung: Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Ihre Buchhaltungsbelege
Sie bewahren Ihre Buchhaltungsbelege zukünftig nur noch 8 anstatt 10 Jahre auf. Dies schafft Platz eigentlich in Ihrem Archiv. Problematisch kann es aber sein, wenn Sie sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen. Hier darf der Fiskus 10 und in bestimmten Fällen sogar 15 Jahre zurückgehen. Haben Sie dann entlastende Unterlagen der Jahre 9 und 10 bereits entsorgt, werden Sie wahrscheinlich Schwierigkeiten haben, Ihre Unschuld beweisen zu können. Daher mein Tipp: Entsorgen Sie Ihre alten Buchführungsunterlagen, wie bisher auch, nach 10 Jahren. Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite und kommen niemals in die Situation, Ersatzunterlagen beschaffen zu müssen. Das spart Zeit und Nerven. Obendrein können Sie im Fall der Fälle die entlastenden Unterlagen sofort vorlegen.
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